Leitstelle 511 - Chaos Computer Club Hannover e.V.
Vereinssatzung
Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten
Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch
Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und
Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch- Maschine
und der Menschen untereinander.
Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert eines neuen
Menschenrechts auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos
Computer Club Hannover ist eine galaktische Gemeinschaft von
Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie
gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für
Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von
Technologien auf die Gesellschaft sowie des einzelnen Lebewesen
beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ``Leitstelle 511 - Chaos Computer
Club Hannover''. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
und dann um den Zusatz ``e.V.'' ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in
Hannover.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 - Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Club fördert und unterstüzt Vorhaben der Bildung und
Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen sowie Kunst
und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der
Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- 1.
- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- 2.
- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse,
Treffen sowie allgemeiner Telekommunikation.
- 3.
- Informationsaustausch über die Homepage des Clubs. Diese liegt
zur Zeit der Vereinsgründung auf http://hannover.ccc.de/.
- 4.
- Öffentlichkeitsarbeit und Informationsaustausch in allen Medien.
- 5.
- Arbeitsgruppen und themenbezogene Projekte.
- 6.
- Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
vorgesehenen Kontrollorganen.
- 7.
- Förderung des schöpferisch- kritischen Umgangs mit Technologie.
- 8.
- Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen
Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder des
Clubs.
- 9.
- Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und/oder
internationalen Gruppierungen die mit den Zielen des CCC e.V.
Vereinbar sind.
- Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ``steuerbegünstigte Zwecke'' der
Abgabenordnung (Anm.: 1997 (§51ff AO) in der jetzt gültigen Fassung),
er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen
der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich und unmittelbar zu
den Satzungsgemässen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmässig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3 - Mitgliedschaft
- Ordentliche Clubmitglieder können natürliche Personen,
juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige
Vereine sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
- Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem
Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der
Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebür.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
natürlichen Personen, durch Auflösung und/oder Erlöschung von
juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen
Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
oder durch Ausschluss (siehe §5); Die Beitragspflicht für das laufende
Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
- Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber
dem Vorstand vollzogen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des laufenden
Monats.
§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in
Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke
des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§5 - Ausschluß eines Mitglieds
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandsversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Die Vorstandsversammlung muß dem
auszuschliessenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter
Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung
gewähren.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§6 - Mitgliedsbeitrag
- Der Club erhebt einen Monatsbeitrag. Das nähere regelt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die
Mitgliedschaft.
- Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden.
§7 - Die Organe des Clubs
- Die Organe des Clubs sind:
- 1.
- die Mitgliederversammlung
- 2.
- der Vorstand
§8 - Mitgliederversammlung
- Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
Beschlußfassung unterliegen:
- 1.
- die Genehmigung des Vorstandes,
- 2.
- die Entlastung des Vorstandes,
- 3.
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- 4.
- die Bestellung von Finanzprüfern,
- 5.
- Satzungsänderungen,
- 6.
- die Genehmigung der Beitragsordnung
- 7.
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
- 8.
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- 9.
- die Anerkennung von vereinsnahen Projekten,
- 10.
- die Auflösung des Clubs.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß
des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies
erfordern, oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter
Angabe des Zwecks in Textform beantragen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen.
Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind
mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform
abzusprechen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet
die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig so ist die darauf folgende
ordentlich einberufende Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen
genügt die einfache Mehrheit.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht
übertragen werden.
- Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von mindestens 23 Prozent der Teilnehmer zu unterzeichnen ist; das
Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen, auf der
öffentlichen Mailingliste sowie Vereinshomepage zu veröffentlichen und
auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§9 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen:
- 1.
- dem Vorsitzenden,
- 2.
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3.
- dem Schatzmeister und
- 4.
- einem Beisitzer
- Vorstand im Sinne §26 Abs. 2 BGB ist jedes
Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 1500,-
Euro, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche
Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten. In diesen Fällen
wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung
ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre,
Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
Mitarbeiter, er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres
stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und
sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des
Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im
Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden
Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
- Der Vorstand kann fachliche und/oder wissenschaftliche Beiräte
einrichten, die für den Club beratend und unterstützend tätig werden
und sich um laufende Angelegenheiten kümmern:
- 1.
- Organisation der Clubtreffen, Plenen, Mitgliederversammlung,
Projekte und Veranstaltungen,
- 2.
- Äußerliche und inhaltliche Gestaltung der Homepage,
- 3.
- Netzinfrastruktur,
- 4.
- Gestaltung und Ausstattung des Clubraums,
- 5.
- Festlegung von Tagesordnungspunkten der nächsten
Mitgliederversammlung
In den Beirat können auch Nicht- Mitglieder berufen werden.
§10 - Finanzprüfer
- Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§11 - Auflösung des Clubs
- Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes
fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
Hannover, 21.03.2003